Satzung

§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Interessenvertretung Post-Covid-Erkrankter

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magstadt

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Begleitung Post-Covid-Erkrankter, als auch deren Angehörige, in einem Interessenverbund.

Mitglieder setzen sich für die Angelegenheiten der Betroffenen gegenüber Behörden, Ärzten und weiteren gesellschaftlichen Belangen ein. Die Unterstützung erfolgt unentgeltlich. Selbsthilfe in den betroffenen Familien stärken. Diese Plattform soll zum Austausch dienen um Erfahrungen zu teilen, sich gegenseitig stärken und zu ermutigen.

Treffen als auch Seminare bringen krankheitsorientierte Themen nahe.

Gemeinsam in der Öffentlichkeit für Unantastbarkeit und Achtung der Würde von Erkrankten zu stehen.

Es ist uns wichtig die Solidarität vieler Menschen zu gewinnen, um die Interessen und Bedürfnisse von Erkrankten und deren Familien wirkungsvoll nach außen vertreten zu können.

Anstöße zur wirkungsvollen Entwicklung neuer Therapien, aus den unterschiedlichen Beschwerdebildern heraus beurteilt geben.

Mit Kostenträgern einen zugeschnittenen Behandlungskodex entwickeln, welcher dann auch für gesetzlich versicherte  getragen wird.

Alle Angebote sollen aus den Bedürfnissen und dem Erfahrungswissen der Familien  heraus entstehen und mit ihnen gemeinsam weiterentwickelt werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch   Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem

Ökumenischen Hospizdienst Böblingen

Geschäftsstelle: Max-Eyth-Str. 23, 71088 Böblingen
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

Sollte diese Institution wegfallen, erhält das Vermögen die umliegenden ambulanten Erwachsenen Hospizdienste zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können eine natürliche Person als Ansprechpartner, bzw. Vertreter benennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erklärt werden und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der relativen Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und dessen stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn.

(2) Dem Vorstand sollten als Richtwert 2 weitere BeisitzerInnen zugewählt werden.

(3) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Im Vertretungsfall treten an die Stelle des Vorsitzenden jeweils der/die  StellvertreterIn oder ein weiteres Vorstandsmitglied der Reihe nach, Reihenfolge siehe Absatz 1.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zuwählen.

(6) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e StellvertreterIn, ruft die Vorstandsitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten  Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (bei Verhinderung von einem/einer vom Vorstand gewählten SitzungsleiterIn) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit wird durch Los entschieden.

(5) Zur Änderung der Satzung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereines sind alljährlich zu prüfen. Zu diesem Zweck bestellt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungs- und Kassenprüfung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende der alleinige Liquidator. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.